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   VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89   

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VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89 (https://dejure.org/1989,5676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.1989 - 1 S 1303/89 (https://dejure.org/1989,5676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 1 S 1303/89 (https://dejure.org/1989,5676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen - Haftungsübernahme für Schäden wegen zu erwartender Protestaktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89
    Sind bei der Veranstaltung einer Partei - hier Deutsche Volksunion Liste D - in einer städtischen Halle Schäden wegen gewaltsamer Protestaktionen zu erwarten, so kann es gerechtfertigt sein, die Zulassung zur Benutzung der Halle davon abhängig zu machen, daß die Partei die Haftung in angemessener Höhe übernimmt (in Anschluß an den Beschluß des Senats vom 9. April 1987 - 1 S 851/87 -, VBlBW 1987, 466 = ESVGH 37, 196).

    Denn die Antragsgegnerin hat diese öffentliche Einrichtung entsprechend der Widmung auch anderen (ansässigen) politischen Parteien zur Verfügung gestellt; aus dieser Zulassungspraxis folgt im Wege der Ermessensbindung ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG; vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.1979 -- I 226/79 --; Beschl. d. Senats v. 9.4.1987 -- 1 S 851/87 --, VBlBW 1987, 466 = ESVGH 37, 196; Urt. v. 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 --).

    Soweit sie der Antragsgegnerin gegenüber für eventuelle Schäden Dritter haftet, ist sie nicht gehindert, die Verantwortlichen im Wege des Rückgriffs in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.4.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89
    Denn die Antragsgegnerin hat diese öffentliche Einrichtung entsprechend der Widmung auch anderen (ansässigen) politischen Parteien zur Verfügung gestellt; aus dieser Zulassungspraxis folgt im Wege der Ermessensbindung ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG; vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.1979 -- I 226/79 --; Beschl. d. Senats v. 9.4.1987 -- 1 S 851/87 --, VBlBW 1987, 466 = ESVGH 37, 196; Urt. v. 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95

    Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

    Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht dazu, daß einer politischen Partei bereits aus diesem Grunde die Zulassung zu der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt werden kann, sondern lediglich dazu, wie unten noch auszuführen sein wird, daß die Zulassung von entsprechenden, dem Widmungszweck dienenden Auflagen, wie etwa einer Haftungsübernahme, abhängig gemacht werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 - u. v. 25.5.1990 - 1 S 1103/90 -, DVBl. 1990, 828).

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1994 - 1 S 1144/94

    Keine lediglich konkludente Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich;

    Darüber hinaus spricht manches dafür, daß die Auflage den Zulassungsanspruch der Antragstellerin faktisch aushöhlen würde, wenn für die Veranstaltung keinerlei Werbemaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wie dies die schriftlich niedergelegte Auflage fordert (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, EKBW GemO § 10 E 45).

    Das für die Antragsgegnerin bei möglichen Ausschreitungen entstehende Risiko eines Schadens an oder in ihrer öffentlichen Einrichtung kann sie, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 23.5.1989, a.a.O.), durch Regelungen über die Haftung für Schäden, verbunden mit einer Kaution, sichern, wie sie dies auch durch die Nebenbestimmungen Nr. 6 und 7 zur Zulassung getan hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90

    Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahrgeneigten oder

    Die Gemeinde darf die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahr- oder schadensgeneigten" Veranstaltungen davon abhängig machen, daß der Veranstalter die Haftung für Schäden übernimmt, die Dritte (zB Gegendemonstranten) anläßlich der Veranstaltung am Gebäude und Inventar der Einrichtung verursachen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 9.4.1987 - 1 S 851/87 - ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466, und vom 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -).

    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9.4.1987 und vom 23.5.1989, aaO.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluß vom 7.6.1985, NJW 1985, 2347, 2349; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289, 297 f.), an der er nach summarischer Prüfung trotz der von der Antragstellerin geäußerten Bedenken (vgl. auch Vollmer, DVBl. 1989, 1087, 1093) festhält.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91

    Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle

    Das ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9.4.1987, ESVGH 37, 196; Beschl. v. 23.5.1989 -- 1 S 1303/89 --; Beschl. v. 25.5.1990 -- 1 S 1103/90 --) im einzelnen zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 1 S 436/94

    Ausnutzen der Rechtsmittelfrist bei bevorstehender Erledigung durch Zeitablauf;

    Wenngleich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zulassung zur Benutzung einer Halle davon abhängig gemacht werden kann, daß die Partei die Haftung für Schäden in angemessener Höhe übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, EKBW GemO § 10 E 45), so ist der Senat im vorliegenden Verfahren der Auffassung, daß das Verlangen der Antragsgegnerin auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million DM zur Absicherung von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Parteitag entstehen können, zu kurzfristig erfolgt ist.
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